Standardvertragsklauseln für Datenübertragungen zwischen Großbritannien und den USA

Standardvertragsklauseln für Datenübertragungen zwischen Großbritannien und den USA

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Abschnitt 1: Definitionen
1. 1. *Datenexporteur:* Der britische Vertreter, der die personenbezogenen Daten übermittelt.
2. 2. *Datenimporteur:* Der in den USA ansässige Vertreter, der die personenbezogenen Daten erhält.
3. *Personenbezogene Daten:* Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
4. 4. *Verarbeitung:* Jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten wie Erhebung, Speicherung, Änderung oder Weitergabe.
5. *DSGVO:* Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) und die britische DSGVO nach dem Brexit.
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Klausel 2: Zweck
Diese Vereinbarung regelt die Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen auf der BIMeta-Plattform, um die vollständige Einhaltung der britischen DSGVO und der geltenden US-Datenschutzgesetze sicherzustellen.
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§ 3: Pflichten des Datenexporteurs
1. 1. Der Datenexporteur muss sicherstellen, dass jede Übertragung personenbezogener Daten auf das beschränkt ist, was für die legitimen Geschäftszwecke von BIMeta erforderlich ist.
2. 2. Der Datenexporteur garantiert, dass alle betroffenen Personen über die Übertragung informiert wurden und dass ihre Rechte gemäß der britischen DSGVO respektiert wurden.
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§ 4: Pflichten des Datenimporteurs
1. 1. Der Datenimporteur verpflichtet sich, die Daten nur gemäß vom Datenexporteur zu verarbeiten, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in dieser Vereinbarung dargelegten Zwecke verwendet werden.
2. 2. Der Data Importeur muss geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Offenlegung oder Verlust zu schützen, die sowohl den britischen DSGVO-Standards als auch den US-Datenschutzbestimmungen (z. B. CCPA).
3. Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur unverzüglich über Datenschutzverletzungen oder Sicherheitsvorfälle mit personenbezogenen Daten zu informieren.
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§ 5: Betroffenenrechte
1. 1. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur bei der Beantwortung von Anfragen von betroffenen Personen unterstützen, die ihre Rechte gemäß der britischen DSGVO ausüben, z. B. das Recht auf Zugang, Berichtigung oder Löschung ihrer Daten.
2. 2. Erhält der Datenimporteur eine direkte Anfrage einer betroffenen Person, muss er den Datenexporteur informieren und deren Anweisungen als Antwort befolgen.
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§ 6: Teilverarbeitung
1. 1. Der Datenimporteur wird keine Dritten beauftragen, die personenbezogenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Datenexporteurs zu verarbeiten.
2. 2. Werden Drittanbieter eingesetzt, müssen sie den gleichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zustimmen.
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§ 7: Sicherheitsmaßnahmen
1. 1. Beide Parteien werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen (Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, etc.) ergreifen.zum Schutz personenbezogener Daten.
2. 2. Regelmäßige Audits werden durchgeführt, um die Einhaltung dieser Vereinbarung sicherzustellen.
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§ 8: Datenübertragungen
1. 1. Der Data Importeur erkennt an, dass er gemäß der britischen DSGVO angemessene Garantien für Daten ergreifen muss, die aus Großbritannien in die USA übertragen werden. Dies kann weitere verbindliche Unternehmensregeln oder Zertifizierungssysteme wie das EU-US Datenschutzrahmen gehören.
2. 2. Der Datenimporteur verpflichtet sich, alle Datenverarbeitungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Übertragung zu führen und Audits durch den Datenexporteur oder einen unabhängigen Auditor.
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§ 9: Haftung und Freistellung
1. 1. Der Datenimporteur haftet für jede Verletzung dieser Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf die unbefugte oder rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder deren zufälligen Verlust oder Zerstörung.
2. 2. Beide Parteien verpflichten sich, die andere für Ansprüche oder Schäden freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Vereinbarung ergeben.
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§ 10: Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zum Abschluss des Zwecks der Datenübermittlung oder bis eine Partei den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung kündigt. Im Falle einer Kündigung müssen beide Parteien die in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten zurückgeben oder sicher vernichten.
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§ 11: Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Vereinigten Königreichs, wobei die britische DSGVO die primäre Regelung für alle personenbezogenen Daten ist, die im Rahmen dieser Vereinbarung übertragen werden.

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